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01.01.2011 - DGUV Vorschrift 2. Neue Regelungen zu den Einsatzzeiten von BA und SIFA
Grundbetreuung - betriebsspezifische Betreuung - Grundlage Gefährdungsbeurteilung - Wahlmöglichkeit - neue Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit   mehr>>

Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 (ehem. BGV A2) Drucken E-Mail
Für Arztpraxen, Apotheken und Betriebe bis 10 Mitarbeiter



Fotolia_4599026_XSSeit 01.01.2011 ist die betriebsärztliche und
sicherheitstechnische Betreuung in der
DGUV Vorschrift 2 (ehem. BGV A2 und GUV 0.5) neu
geregelt und bietet mehr Wahl- und
Gestaltungsmöglichkeiten für Betriebe
und Unternehmer.

Hierunter fällt auch die sognannte „Grund- und
Anlassbezogene Betreuung“  für Arztpraxen,
Apotheken und Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern.

Im Rahmen dieser Betreuungsform, wird das Modell in eine
Grundbetreuung und eine Anlassbetreuung aufgeteilt.
Hierbei überträgt man dem Unternehmer ein gewisses Maß an Eigenverantwortung. Kernstück ist die vom Unternehmer zu erstellende Gefährdungsbeurteilung, im Rahmen der sog. Grundbetreuung.

Im Rahmen der Grundbetreuung unterstützen wir Sie bei

  • der Erstellung bzw.
  • der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.


Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende, den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht. Diese Betreuung muss in bestimmten
Abständen wiederholt werden. In der Regel alle 3-5 Jahre.

Anlässe für die sog. Anlassbezogene Betreuung durch den Betriebsarzt
und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein:

  • Fotolia_2204047_XSPlanung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen.
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben.
  • Grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren.
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren.
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe.
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben.
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten.
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.



Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein:

  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden,
  • die Häufung gesundheitlicher Probleme